AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 10.Dezember 2024)
I. ALLGEMEINE REGELUNGEN
1. Veranstalter
WARSTEINER INTERNATIONALE MONTGOLFIADE (WIM) GmbH
Domring 4-10
59581 Warstein
Telefon: +49 (0) 2902 881400
Telefax: +49 (0) 2902 884040
E-Mail: montgolfiade@warsteiner.com
Eintragung im Handelsregister. Registergericht: AG Arnsberg
Registernummer: HRB 2908 (nachfolgend nur der „Veranstalter“)
2. Anwendungsbereich/Vertragspartner
1. Das Festival (nachstehend nur „WIM“ oder "Festival") findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände in Warstein in Nordrhein-Westfalen statt. Das Festivalgelände umfasst insbesondere auch die Flächen „VIP Club“ und „Festzelt“, zu denen nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte (nachfolgend nur „Ticket“ gewährt wird, sowie das Campingareal und die Parkzonen (nachfolgend gemeinsam nur „Festivalgelände“).
2. Die Teilnahme an Aktivitäten, wie Ballonfahrten und Helikopterflüge, sind nur mit gültigem Ticket möglich.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) gelten zwischen dem Käufer eines Tickets (nachfolgende „Gast“) und dem Veranstalter. Sofern AGB von Vertragspartnern des Veranstalters Anwendung finden und diese ihrem Inhalt nach denen des Veranstalters widersprechen, gelten die AGB des Veranstalters vorrangig.
4. Durch den Kauf eines Tickets schließt der Gast einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht einer bestimmten Veranstaltung im Rahmen des Festivals. Mit der Buchung eines Parkplatzes schließt der Gast einen Mietvertrag über einen KFZ-Stellplatz, gemäß den Bestimmungen zur Nutzung des Parkplatzes unter II sowie den Bestimmungen zur Benutzung des Campinggeländes unter III.“
5. Neben den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, verpflichtet sich der Gast auch zur Beachtung der weiteren Regeln für das Verhalten in den verschiedenen Bereichen der WIM, insbesondere für das eigentliche Festivalgelände, den Campingplatz und den Parkplatz, soweit ihm entsprechende Regelwerke (z.B. eine Festplatzordnung, eine Campingplatzordnung oder eine Parkplatzordnung) rechtzeitig vor Betreten der jeweiligen Bereiche von WIM bekannt gemacht wird.
6. Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb des Tickets ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem das Ticket erwerbenden Gast zustande.
7. Wir behalten uns das Recht vor, die AGB jederzeit mit sofortiger Wirkung zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder anderweitig zu modifizieren. Bei den Änderungen werden wir die Interessen der Nutzer angemessen berücksichtigen.
3. Vertragsschluss
1. Der Kauf der Tickets erfolgt über den Ticketshop der ticket i/O GmbH (nachfolgend nur "ticket.io"). Der Gast wird dafür nach Auswahl des Tickets auf der Website des Veranstalters https://www.warsteiner-wim.de/tickets auf den Ticketshop weitergeleitet. Ergänzend gelten dort die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ticket.io.
2. Ticket.io handelt beim Verkauf der Tickets als rechtsgeschäftlicher Vertreter und im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Vertrag zum Kauf des Tickets kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Gast zustande.
3. Der Gast gibt mit der Betätigung des -Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ oder eines anderen der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB entsprechenden Buttons ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, welches der Veranstalter im Falle der Zahlung durch Vorkasse mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail und bei sämtlichen anderen Zahlungsarten durch den sofortigen Versand der print@home-Tickets per E-Mail annimmt.
4. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Bestellung des Gastes, für die bereits eine Bestellnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Gast gegen die in nachstehender Ziffer 4 geregelten Weiterverkaufsverbote verstößt. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.
4. Personalisierung der Tickets/ Weiterverkaufsverbote/ Verbot der Abänderung von Tickets/Vertragsstrafe
1. Der Gast ist verpflichtet, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Jegliche/r gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf/Weitergabe der erworbenen Tickets ohne die vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.
2. Die Tickets sind personalisiert, d.h. nur derjenige erhält das Recht, die Veranstaltung zu besuchen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Sein Name ist Bestandteil des Tickets. Die Personalisierung ist während des Bestellprozesses vorzunehmen.
3. Das Präparieren von Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung von Tickets) zum Zwecke der Täuschung ist verboten.
4. Der Veranstalter behält sich vor Schadensersatzansprüche bei Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften geltend zu machen.
5. Für einen Weiterverkauf / die Weitergabe von Tickets, gilt Folgendes: Das Besuchsrecht besteht nur auf der Grundlage des Veranstaltungsbesuchsvertrags, den der Gast mit dem Veranstalter geschlossen hat (Ziffer 2.2). Der Gast kann das Besuchsrecht nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragen: Der Dritte muss in alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag eintreten. Dies setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die der Veranstalter vorab erteilt, allerdings nicht in den nachfolgend genannten Fällen: • bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters, • bei einem Angebot von Tickets im Rahmen von nicht vom Veranstalter autorisierten Internetaktionen, • bei einem Weiterverkauf von Tickets zu einem Preis, der den sich aus dem Ticket ergebenen Preis zuzüglich einem Nebenkostenaufschlag in Höhe von 25% (beispielsweise für Porto- und Vermittlungskosten) übersteigt, • bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets zu Zwecken der Werbung oder Vermarktung, insbesondere als Preis bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben, oder als Teil eines Hospitality- oder Reisepakets, ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters, • bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer 4.
4. Anreise
Die Anreise zum Festivalgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe, benutzen Sie bitte die öffentlichen Verkehrsmittel. Für die Benutzung eines Stellplatzes auf dem zum Festivalgelände gehörenden gebührenpflichtigen Parkplatz, gelten zusätzlich die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zur Parkplatznutzung (Ziffer II) und die ausgehängte Parkplatzordnung.
5. Zutritt zum Festivalgelände
1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist grundsätzlich frei. Zutritt zum Festzelt erhalten nur Gäste, die über ein gültiges Ticket verfügen und das 16. Lebensjahr vollendet haben, oder in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person sind. Den Zutritt zum VIP Club, oder die Teilnahme an Ballonfahrten und Hubschrauberflügen, erhalten nur Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person sind, i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Beim Einlass (Check-In zum VIP Club / zum Festzelt/zum Campinggelände) ist das Ticket und der gültige Personalausweis vorzuzeigen. Die vorgenannten Regeln gelten ausschließlich für Konzerte und nicht für etwaige Tanzveranstaltungen im Bereich des Veranstaltungsgeländes. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
2. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Gästen den Zutritt zu dem Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 8.2, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Gastes, wenn der Gast offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert (Ziffer 10). Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Gastes seine Gültigkeit; der Ticketpreis wird nicht erstattet.
3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Gäste, die in dem Festzelt ohne entsprechende Legitimation in Form des in Ziffer 6.1 angeführten Festival-Bändchens oder Stempel angetroffen werden, des Festzeltes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
4. Der Veranstalter kann angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und/oder Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zugunsten der Gastes und/oder weiterer Beteiligter zu entsprechen. Dem Hygienekonzept des Veranstalters und den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der aus dem Infektionsschutzgesetz resultierenden und zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Verordnungen ist Folge zu leisten. Wird die Befolgung der Anweisungen verweigert, kann der Veranstalter ein Besuchsverbot für die Veranstaltung aussprechen. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und/oder Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Gastes mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und/oder mit Mutationen hiervon und/oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
5. Aus Sicherheitsgründen, Kapazitätsgründen oder sonstigen wichtigen betrieblichen oder öffentlichen Erfordernissen kann der Veranstalter bestimmte Teile der Veranstaltung (einschließlich fest installierter Einrichtungen, temporärer und fliegender Bauten, Bühnen usw.) oder andere Teile der Veranstaltung vorübergehend oder vollständig sperren und/oder räumen sowie die Zuschauerzahl für bestimmte Bereiche innerhalb des Veranstaltungsgeländes beschränken, ohne dass den Besuchern ein Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Ticketpreises zusteht.
6. Das Recht an Audio- und Videoaufnahmen der Veranstaltung Alle Rechte an Audio- und Videoaufnahmen der Veranstaltung liegen ausschließlich beim Veranstalter. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters dürfen keine Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufgezeichnet, gespeichert, erstellt und/oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Veranstalter behält sich insbesondere das Recht vor, die Verbreitung nicht autorisierter Veröffentlichungen auf sozialen Netzwerken und Videoplattformen zu unterbinden und rechtliche Schritte gegen die Veröffentlichung einzuleiten.
7. Cashless Payment Der Veranstalter behält sich vor, ein Cashless Payment System zum kontaktlosen elektronischen Bezahlen in Teilen oder ganzheitlich einzuführen. Art und Umfang werden alleine vom Veranstalter bestimmt, es besteht kein Anspruch auf bestimmte Bezahlverfahren.
8. Verbotene Gegenstände/Einlasskontrolle
1. Am Einlass zum Festzelt werden Sicherheitskontrollen (Leibes- und Taschenvisitation eingeschlossen) durch das Ordnungspersonal des Veranstalters durchgeführt. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Der Gast erklärt sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis auszusprechen.
2. Folgende Gegenstände sind auf dem Festivalgelände verboten und werden vom Sicherheitsdienst eingesammelt und entsorgt: • Aggregate und Autobatterien • Alle Arten von Fortbewegungsmitteln (Ausnahme: Rollstühle, Rollatoren, Kinderwagen) • Ätzende, brennbare oder färbende Substanzen (z.B. Farb-Spraydosen) • Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter aller Art (Schilder zum Support deines LieblingsKünstlers sind davon natürlich ausgeschlossen) • Drogen und Rauschmittel • Drohnen • Fackeln • Flaschen, Trinkrucksäcke, Dosen und Tetra Paks aller Art • Glasflaschen/-behälter aller Art (auch Parfums, Make-Up, etc.) • Große Taschen & Rucksäcke (Gymbags und kleine Rucksäcke mit wenigen Fächern sind erlaubt) • Himmelslaternen • Laserpointer und Taschenlampen • Megaphones • Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände aller Art • politische oder religiöse Gegenstände aller Art • Powerbanks (handelsübliche Powerbanks, die in eine Hosentasche passen sind erlaubt, größere nicht) • Professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Audioaufnahmegeräte (Digitalkameras und GoPros sind erlaubt) • Pyrotechnik • Schleudern aller Art (z. B. Wasserbombenschleudern) • Shishas aller Art • Speisen aller Art • Spiritus, Benzin oder anderer brennbare Flüssigkeiten • Sprühdeos und -sonnencreme (ausgenommen Deoroller, Pumpsprays ohne Treibgas und Sonnencreme in Tuben) • Tiere/Haustiere • Trockeneis • Vuvuzelas • Waffen aller Art (auch im technischen Sinne) • Walky-Talkies • Wunderkerzen • Gefährliche Gegenstände jeglicher Art
3. Verbotene Gegenstände müssen vor Einlass entsorgt oder von dem Gast außerhalb des Festivalgeländes verwahrt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Gegenstände aus den Entsorgungscontainern wieder herauszunehmen. Verbotene Gegenstände dürfen nicht in Schließfächern deponiert werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
9. Hausrecht/Verhaltensregeln/Fotografieren und Filmen
1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. durch beauftragte Dritte ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Ergänzend können für die einzelnen Bereiche von WIM (z.B. das eigentliche Festivalgelände, die Campingplätze oder die Parkplätze) besondere Verhaltensordnungen gelten, die den Benutzern dieser Bereiche, z.B. durch Aushänge, rechtzeitig vor Nutzung der Bereiche bekannt gemacht werden. Den Gästen ist es insbesondere untersagt: a. verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 7.2 mitzuführen; b. körperliche Gewalt gegen andere Gäste, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben; c. Gegenstände auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Gäste zu werfen; d. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten; e. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen; f. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welche Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Aktion dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Dabei wird der Wert eines vergleichbaren Sponsoringvertrages zugrunde gelegt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus das Recht vor, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen. Im Rahmen des Möglichen sind alle bereits ergriffenen Maßnahmen rückgängig zu machen. g. Bereiche und Räume zu betreten, die für Gäste nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern; h. das so genannte Stage-Diving, Crowd-Surfing und Pogen. i. Rauchen in den angrenzenden Waldgebieten.
2. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive sowie GoPros (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).
3. Gäste, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Gast auf der WIM eine Straftat (z.B. Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung), wird der Gast sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.
4. Besteht einer der vorgenannten wichtigen Gründe und wird der Gast vom Veranstaltungsort verwiesen und verliert das Ticket seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Gast, der schuldhaft gegen diese AGB oder eine etwaige, ihm rechtzeitig bekanntgemachte Verhaltensordnung verstößt, ist dem Veranstalter zum Ersatz eines dem Veranstalter dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
10. Jugendschutz Für das gesamte Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Zum Schutz von Kindern sind wir berechtigt, Kindern den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, wenn der Schutz durch die Eltern bzw. Erziehungsbeauftragten nach unserem Ermessen nicht ausreichend gewährleistet wird. Insbesondere ist für angemessenen Hörschutz zu sorgen und.
11. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke Dem Gast ist bewusst, dass bei der WIM , insbesondere vor der Bühne / im Festzelt, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden, besteht. Der Veranstalter bemüht sich durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung der Besucher durch den Schallpegel der Performances, die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht unzumutbar überschreitet. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.
12. Ablauf der Veranstaltung/Programmänderungen
1. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Gast hierfür keine Haftung.
2. Im Fall von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Ballonfahrten, Helikopterflügen, Streichung einzelner Konzerte und Künstlern aus dem Programm hat der Gast daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter von WIM gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Gast hinzunehmen.
3. Sollte es zu wetterbedingten Absagen von Ballonfahrten und Helikopterflügen kommen und kein Ausweichtermin vereinbart werden können, wird der Kaufpreis des Tickets erstattet. Dies betrifft lediglich die Ballonfahrten und Helikopterflüge und nicht etwaig erworbene VIP-Tickets und Konzert-Tickets. Der Veranstalter wird Programmänderungen auf seiner Webseite unter www.warsteiner-wim.de sowie den entsprechenden Social-Media-Kanälen bekanntmachen.
13. Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung der Veranstaltung/Höhere Gewalt
1. Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Ereignissen, die nachweislich außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, wie z. B. höhere Gewalt (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmung, Pandemien/Epidemien) und/oder im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der vorgenannten oder anderer Ereignisse, gilt die nachfolgende Ziffer 12.2. 2. Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung nach Ziffer 12.1 sind die Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Der Rückerstattungsanspruch der Gäste richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Etwaige Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3. Im Fall der Absage des Festivals aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Covid19- Virus gilt Ziffer 12.2 entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid19-Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass das Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.
4. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben. Änderungen während des Festivals werden vom Veranstalter auf den Leinwänden und durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.
14. Pfandsammeln
Auf dem gesamten Festivalgelände ist das professionelle Sammeln von Pfandflaschen strengstens verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
15. Haftung 1. Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände. 2. Eine für den Fall schuldhafte Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Gast entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer haftet, a. in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten, b. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, c. außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens. 3. Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.
4. Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Aussagen des Ordnungsund Servicepersonals sowie von ihm nicht unmittelbar autorisierten Angaben in Social-MediaKanälen.
5. Kein Widerrufsrecht
Mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltung wird eine Freizeitdienstleistung erbracht. Daher steht dem Käufer beim Kauf von Tickets für Veranstaltungen gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Rücktrittsrecht nach § 355 BGB zu. Sollte aus Kulanz eine Rückerstattung erfolgen, wird ein Bearbeitungsgebühren in Höhe von 4,50 EUR / Ticket erhoben und vom Erstattungsbetrag einbehalten. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher Sofern der Käufer Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission seit dem 15.02.2016 hier: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet: montgolfiade@warsteiner.com
16. Recht am eigenen Bild, Bild-, Video- und Tonrechte s. Datenschutzerklärung
17. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gilt § 306 BGB. II. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE BENUTZUNG DES PARKPLATZES 1. Allgemeines Das vom Veranstalter beauftragte Subunternehmen übt auf den Parkplätzen als Vertreter des Veranstalters das Hausrecht aus. Der Parkplatz des Festivalgeländes steht ausschließlich für Gäste und für Mitarbeiter des Veranstalters zur Verfügung. Auf dem Parkplatz dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, besonders getunte (d.h. insb. tiefergelegte) Kfz, sowie Wohnmobile, sind ausgeschlossen. Die nachstehenden besonderen Bestimmungen werden ebenso wie die Regelungen in Ziffer I als Bestandteile des geschlossenen Vertrages anerkannt. Der Gast ist verpflichtet, die Parkplatzordnung zu beachten. Der Gast schließt bzgl. des Parkplatzes einen Mietvertrag mit dem Veranstalter. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Der Veranstalter übernimmt demgemäß keine Obhutspflichten. Das Übernachten im Auto auf den Parkplätzen ist strengstens verboten. 2. Nutzungsberechtigung Parkplätze Im Vorfeld der Veranstaltung online erworbene Parktickets sind vor der Ticketkontrolle in ausgedruckter Form gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe des Fahrzeugs zu legen. Nicht ausgedruckte Tickets können nicht berücksichtigt werden. Der Veranstalter haftet nicht für Ersatzbeschaffungen von Parktickets vor Ort.
3. Haftung des Veranstalters
Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, soweit sie nachweislich von ihm oder seinem Personal verschuldet wurden und in dem in Ziffer I.14 geregelten Rahmen und auch nur dann, wenn die Schäden vor Verlassen des Parkplatzes gegenüber dem Veranstalter angezeigt wurden. Zum Personal zählen keine Landwirte die im Falle von wetterbedingten Abschleppmaßnahmen helfend tätig sind.
4. Besonderheiten der Parkflächen
Dem Gast ist bewusst, dass es sich bei der zur Verfügung gestellten Parkfläche um eine naturbelassene und nur mit wenigen Hilfsmitteln behandelte Wiese handelt. Alle eventuellen Ansprüche von Seiten eines Gastes in Bezug auf Schadensersatzforderungen, die durch das Befahren der Wege und Stellflächen zustande kommt, werden vorsorglich ausgeschlossen. Auch ist dem Gast bewusst, dass es bei extremen Witterungsverhältnissen zu Problemen in der Anund Abfahrt von und zu den Stellplätzen kommen kann. Es wird keine Garantie für ein problemloses Befahren der Flächen gegeben. Außerdem ist dem Gast bekannt, dass auf den Parkflächen nachts und bei Dunkelheit nur eingeschränkte Lichtverhältnisse vorzufinden sind. Er informiert seine Mitfahrer eigenverantwortlich.
5. Abstellen des Fahrzeugs
Der Gast kann, sofern ihm von dem Veranstalter oder dessen Personal kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird, unter freien, nicht reservierten Parkplätzen einen Stellplatz wählen. Er hat dabei die durch die Paktplatzeinrichtungen gegebenen Richtlinien zu beachten. Der Gast hat sein Fahrzeug auf einem markierten Platz und zwar so abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. Gegenebenfalls hat er einen anderen Stellplatz zu wählen. Beachtet der Gast die Vorschrift nicht, so ist der Veranstalter auf Kosten des Gastes berechtigt, das falsch abgestellte Fahrzeug in die vorgeschriebene Lage zu bringen, auf einen anderen, freien Stellplatz zu verbringen oder – falls eine andere Form der Abhilfe nicht möglich ist – von dem Parkplatz entfernen zu lassen. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Etwaige Beschädigungen werden auf Kosten des Gastes beseitigt. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist verboten. Bei der Einund Ausfahrt hat der Gast die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und zwar auch dann, wenn ihm Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters mit Hinweisen behilflich sind. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t abgestellt werden.
1. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge. 6. Haftung des Gastes/Geltung der StVO/weitere Verbote Der Gast haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder gegenüber anderen Gästen verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen. Es gilt die StVO – es darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden. Unbeschadet weiterer Beschränkungen ist auf dem Parkplatz insbesondere verboten: a. das Verlassen der Fahrstrecke zum Zwecke der Wegabkürzung; b. die Lagerung jeglicher Gegenstände; c. das unnötige Laufenlassen und Ausprobieren der Motoren; d. die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser; e. das Einstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen; f. Verlust von Kraftstoff und / oder Motoröl. g. die Reinigung des Fahrzeugs sowie Reparaturen. Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den Veranstalter; jedoch sind Verunreinigungen, die der Gast zu verantworten hat, unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Gastes beseitigen zu lassen. Die Mitarbeiter des Veranstalters sind berechtigt und verpflichtet, auf die Einhaltung der Parkplatzordnung zu achten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. 7. Verbot von Tieren Tiere dürfen nicht auf Parkplätze mitgenommen werden. Für Begleithunde können Ausnahmen gewährt werden. Wenn die Begleitung eines Assistenzhundes erforderlich ist, muss der Veranstalter im Vorfeld der Veranstaltung kontaktiert werden.
8. Entfernung – Verwertung des Fahrzeugs Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Gastes das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen lassen, wenn a. die vereinbarte Parkzeit überschritten wird, ohne dass eine diesbezügliche Sondervereinbarung mit dem Veranstalter geschlossen wurde; b. das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet; c. das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Gast.
III. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE BENUTZUNG DES CAMPINGGELÄNDES
1. Zeltplatz Der Gast mit einem Camping Ticket hat lediglich einen Anspruch auf einen einzelnen Stellplatz auf der auf dem ausgewiesenen Campinggelände. Es besteht kein Anspruch auf einen Platz für Gruppen. Zudem besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Stellplatzgröße.
2. An- und Abreisezeiten Ein von dem Gast auf dem Campinggelände gebuchter Stellplatz steht dem Gast am Anreisetag ab 14:00 Uhr zur Verfügung. Es wird nicht die gesamte Campingfläche gleichzeitig geöffnet, sondern bereichsweise nach Bedarf. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Der Stellplatz muss am Abreisetag bis 12:00 Uhr sauber verlassen werden. Bei Fristüberschreitung kann ein weiteres Entgelt erhoben werden. Die vertragsgerechte Räumung ist jedoch Hauptpflicht des Gastes.
3. Aufenthalt/Besuch
1. Einlasskontrolle Gäste müssen sich vor Betreten des Campinggeländes der Einlasskontrolle unterziehen. Der Stellplatz darf pro Gast nur mit einem regulären Wohnmobil oder Campingwagen belegt werden. Zusätzliche Campingausrüstungen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters und müssen angemeldet werden.
2. Stromaggregate/Naturschutz Umwelt und Natur sind zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.
3. Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.
4. Verwendung von Gas-Kartuschen Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.
4. Platzordnung
1. Für die Benutzung des Campinggeländes und für das Verhalten auf dem Campinggelände gilt ergänzend eine dem Gast (z.B. durch Aushang) rechtzeitig bekannt gemachte Benutzungsordnung für das Campinggelände.
2. Unter 16-Jährige werden nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zum campen zugelassen.
5. Unberechtigter Zutritt Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
6. Kontrollen Aufgrund der Anforderungen an die Sicherheit der Veranstaltung halten wir uns das Recht vor, Fahrzeuge vor Ort sowohl innen als auch außen auf verbotene Gegenstände (siehe Punkt 1.7) zu kontrollieren und jene, die den Regeln nicht entsprechen, des Platzes zu verweisen. Die Kosten werden in diesem Fall nicht erstattet.
7. Grillen Das Grillen ist zulässig in Klein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
8. Müllentsorgung Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten kostenlos von den Ordnern verteilt.
9. Mängel Sofern der zugewiesene Stellplatz bzw. sonstige Vertragsleistungen nicht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entsprechen, hat der Gast dem Veranstalter die Mängel am Feststellungstag, spätestens aber am darauffolgenden Tag schriftlich anzuzeigen.
10. Haftung
1. Der Gast und die ihn begleitenden Personen verpflichten sich, den Stellplatz sowie Gebäude, Einrichtungen, Inventar etc. des Campinggeländes pfleglich zu behandeln. Schäden, die während des Aufenthaltes durch den Gast selbst oder dessen Begleitpersonen verursacht werden, sind dem Veranstalter umgehend mitzuteilen zu ersetzen. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass aus der Natur herrührende Unregelmäßigkeiten, Beschädigungen oder Verluste (z.B. Baumfrüchte, Insekten, Tiere, Astwerk etc.) auftreten können; eine Haftung des Veranstalters für derartige Beschädigungen ist ausgeschlossen. 2. Sofern der Besucher das Recht erhält, sein Schlafvehikel (ggf. samt Zugfahrzeug) auf dem Stellplatz zu parken, geschieht dies auf eigene Gefahr. Für Beschädigung oder Diebstahl übernimmt der Veranstalter keine Haftung, es sei denn, ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.